BFSG und das Kontaktformular: Warum auch kostenlose Angebote zur Grauzone werden können

von Sandra Löwe | Juni 17, 2026

Grafik mit Laptop, Terminbuchung und Text zur BFSG-Pflicht für kostenloses Erstgespräch

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Unternehmen haben geprüft, ob sie betroffen sind – und sich dabei auf die naheliegenden Fälle konzentriert: Online-Shops, Buchungsplattformen, große Dienstleister.

Dabei übersehen viele einen Fall, der in der Praxis sehr häufig ist: das Kontaktformular, über das ein kostenloses Erstgespräch gebucht werden kann.

Coaches. Beraterinnen. Therapeuten. WordPress-Freelancer. Osteopathen. Viele von ihnen bieten auf ihrer Website genau das an – und sind sich nicht bewusst, dass dieses Formular unter Umständen die BFSG-Pflicht auslöst.

Was das BFSG mit „elektronischem Geschäftsverkehr" meint

Das BFSG gilt für Unternehmen, die sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" anbieten – also Websites, über die Verbraucher:innen einen Vertrag schließen oder anbahnen können.

Was dabei viele überrascht: Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung etwas kostet.

Die Fachanwaltskanzlei anatom5 formuliert es klar: „Dabei ist nicht entscheidend, ob die Dienstleistung kostenpflichtig ist, also bezahlt wird. Entscheidend ist, ob am Ende ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird – sei es kostenpflichtig oder auch im Rahmen eines kostenlosen Modells."

Das Gesetz selbst (§ 2 Nr. 26 BFSG) spricht von Dienstleistungen, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" elektronisch erbracht werden.

Ein kostenloses Erstgespräch kann je nach konkreter Ausgestaltung als Vorbereitung eines späteren Vertragsabschlusses verstanden werden. Deshalb wird von einigen Juristen vertreten, dass entsprechende Buchungsformulare unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen können.

Warum der Friseur als Beispiel wichtiger ist als er klingt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennt in seinen offiziellen Leitlinien zur Anwendung des BFSG – Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich die Online-Terminbuchung beim Friseur als Beispiel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Das ist kein Zufall. Das Beispiel macht deutlich: Auch ganz alltägliche Buchungsvorgänge können das Gesetz auslösen.

Härting Rechtsanwälte schreiben dazu: „Entscheidend ist, dass die Website auf den Abschluss eines Vertrags hinwirkt. Das kann durchaus eine Terminbuchung bei einem Friseur oder Arzt sein. Theoretisch denkbar ist auch, dass der Vertrag erst offline geschlossen wird. Dafür muss die Website den Vertrag aber schon so konkret vorbereiten, dass der Offline-Vertragsschluss nur noch Formalie ist."

Ein online gebuchtes Erstgespräch könnte in diese Richtung eingeordnet werden, insbesondere wenn die Terminbuchung erkennbar auf die spätere Beauftragung einer Dienstleistung abzielt.

Was das konkret bedeutet – und was nicht

Nach aktueller Auslegung häufig als erfasst angesehen:

  • Kontaktformulare, über die konkret ein Erstgespräch, eine Beratung oder ein Termin gebucht werden kann
  • Formulare mit klarem Leistungsbezug: „Angebot anfragen", „Termin vereinbaren", „Erstgespräch buchen"
  • Automatische Buchungssysteme (Calendly, Acuity, etc.) – auch wenn das Gespräch kostenlos ist

Wahrscheinlich nicht erfasst:

  • Rein informierende Websites ohne jede Interaktionsmöglichkeit
  • Allgemeine Kontaktformulare ohne konkreten Leistungsbezug – etwa ein einfaches „Schreib uns"-Formular

Wie Härting präzisiert: „Allgemeine Kontaktformulare auf reinen Informationsseiten (z.B. unverbindliche Anfrageformulare ohne Pflichtfelder zur konkreten Dienstleistung) fallen in der Regel nicht unter das BFSG. Hier steht der Informationsaustausch im Vordergrund, nicht der Abschluss eines Vertrags."

Die Grenze ist fließend – und noch nicht durch Urteile abschließend definiert. Die entscheidende Frage lautet: Lädt das Formular dazu ein, eine konkrete Leistung anzufragen oder zu buchen?

Bin ich dann automatisch verpflichtet?

Nicht unbedingt. Hier kommt die wichtige Kleinstunternehmen-Ausnahme ins Spiel.

Wer als reiner Dienstleister (kein Produktvertrieb) weniger als 10 Mitarbeitende hat und einen Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro erzielt, ist vom BFSG formal ausgenommen – auch wenn die Website ein konkretes Buchungsformular enthält (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Das betrifft die meisten Solo-Selbstständigen, kleine Praxen, Coaches und Freelancer.

Allerdings: Diese Ausnahme gilt nicht dauerhaft automatisch. Sie muss jährlich neu geprüft werden. Und sie schützt nicht vor der Frage, wie sich die Rechtslage in den nächsten Jahren entwickelt – erste Abmahnwellen und Gerichtsurteile dürften die Auslegung schärfen.

Meine Empfehlung: Lieber jetzt als später

Auch wenn du als Kleinstunternehmen formal nicht verpflichtet bist: Die Grundlagen der Barrierefreiheit umzusetzen ist überschaubar in Aufwand und Kosten – und schützt dich vorausschauend.

Konkret bedeutet das:

  • Ausreichende Farbkontraste im gesamten Design (mindestens 4,5:1 für Fließtext)
  • Alternativtexte für alle inhaltlichen Bilder
  • Tastaturnavigation: Alle Funktionen, auch das Buchungsformular, müssen ohne Maus bedienbar sein
  • Screenreader-Kompatibilität: Formularfelder brauchen korrekte Labels, nicht nur Placeholder-Texte
  • Klare Fehlermeldungen in Formularen

Viele dieser Punkte verbessern nebenbei die Ladezeit, das SEO-Ranking und die allgemeine Nutzererfahrung – unabhängig vom BFSG.

Nicht sicher, ob du betroffen bist?

Ich habe einen kostenlosen interaktiven Check entwickelt, der in fünf Minuten einschätzt, ob das BFSG für deine Website gilt – inklusive der Feinheit mit dem Kontaktformular und dem Erstgespräch.

Zum BFSG-Check auf sandraloewe.de/bfsg-check

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine individuelle Situation empfehle ich die Beratung durch einen auf IT- oder Medienrecht spezialisierten Anwalt. Alle Angaben nach aktuellem Stand (Juni 2025) – das BFSG wird sich durch Urteile und Behördenpraxis weiterentwickeln.