BFSG-Check:
Muss Ihre Website barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.
Klingt eindeutig – ist es aber nicht immer. Denn ob eine Website konkret betroffen ist, hängt von mehreren Faktoren ab: der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, und – das überrascht viele – auch davon, welche Art von Formular auf der Website eingebunden ist.
Der Check weiter unten auf dieser Seite hilft Ihnen in wenigen Minuten bei der Ersteinschätzung.
Zuerst aber das Wichtigste zum Gesetz selbst.
Hier geht's direkt zum Check
Was das BFSG verlangt -
und für wen
Das BFSG setzt den europäischen European Accessibility Act (EAA, Richtlinie EU 2019/882) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen.
Konkret für Websites bedeutet das: Wer eine B2C-Website betreibt und darüber Verträge schließt oder anbahnt, kann verpflichtet sein, die Anforderungen der WCAG 2.1 Level AA zu erfüllen.
Betroffen sind Unternehmen, die sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" anbieten. Das sind laut Gesetz (§ 2 Nr. 26 BFSG) Dienstleistungen, die online für Verbraucher:innen erbracht werden oder auf einen Vertragsschluss abzielen.
Das umfasst:
- Online-Shops jeder Art
- Online-Terminbuchungen – ausdrücklich auch beim Friseur oder Arzt, wie die offiziellen Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales klarstellen
- Buchungsplattformen, Ticketportale, Kursanmeldungen
- möglicherweise: Kontaktformulare, über die konkrete Leistungen angefragt werden können – eine Grauzone, die ich weiter unten erläutere
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände (§ 32 BFSG).
Die wichtigste Ausnahme:
Kleinstunternehmen
Wer als reiner Dienstleister weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro erzielt, ist von der BFSG-Pflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das ist die sogenannte Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Und: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte verkauft, die unter das BFSG fallen (z. B. Elektronik, E-Reader, Smartphones), ist dafür auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.
Außerdem gilt die Ausnahme nicht dauerhaft automatisch. Bei Wachstum – mehr Mitarbeitende oder höherer Umsatz – entfällt sie.
Die unterschätzte Grauzone:
Das Kontaktformular
Ein Punkt, der in der öffentlichen Diskussion kaum vorkommt, aber in der Praxis viele trifft:
Auch ein Kontaktformular, über das eine konkrete Leistung angefragt werden kann, kann die BFSG-Pflicht auslösen. Das gilt selbst dann, wenn die angefragte Leistung kostenlos ist – etwa ein kostenloses Erstgespräch oder ein Kennenlerntelefonat.
Wie die Kanzlei anatom5 erklärt: „Dabei ist nicht entscheidend, ob die Dienstleistung kostenpflichtig ist. Entscheidend ist, ob am Ende ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird."
Ausführlicher dazu: → BFSG und das Kontaktformular: Warum auch kostenlose Angebote zur Grauzone werden können (Blogartikel)
Warum
freiwillige Barrierefreiheit
trotzdem sinnvoll ist
Auch wer als Kleinstunternehmen formal nicht verpflichtet ist, profitiert von einer barrierefreien Website:
SEO: Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung überlappen stark. Alternativtexte, saubere Überschriftenstruktur, schnelle Ladezeiten und semantisches HTML helfen beiden.
Nutzererfahrung für alle: Gute Kontraste, klare Navigation und lesbare Schriftgrößen helfen nicht nur Menschen mit Sehbehinderung – sie helfen allen Nutzer:innen, auch auf kleinen Bildschirmen oder in schlechten Lichtverhältnissen.
Rechtliche Entwicklung: Das BFSG wird sich durch Urteile und Behördenpraxis weiterentwickeln. Was heute formal ausgenommen ist, kann morgen anders bewertet werden. Wer jetzt schon grundlegende Barrierefreiheit umsetzt, ist gut vorbereitet.
Vertrauen: Gerade bei kleinen Unternehmen, Praxen und Dienstleistern wächst das Bewusstsein für das Thema. Eine barrierefreie Website ist ein sichtbares Signal.
Der Check:
Ihre schnelle Ersteinschätzung
Der folgende interaktive Check führt Sie in wenigen Fragen durch die wichtigsten Kriterien: B2C oder B2B, Art der Website-Interaktion, Unternehmensgröße, Umsatz, Produktvertrieb.
Sie erhalten am Ende eine klare Einschätzung – inklusive des Sonderfalls Kontaktformular.
Wichtig: Der Check ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehle ich immer die Beratung durch einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt.
BFSG-Betroffenheitscheck – interaktiver Fragebogen zur Barrierefreiheitspflicht
Frage 1 von 6
Richtet sich deine Website an Privatpersonen (B2C)?
Das BFSG gilt nur für Angebote, die sich an Verbraucher:innen richten.
Typische B2C-Anbieter: Therapeuten, Osteopathen, Coaches, Friseure, Ärzte, Kosmetikerinnen, Shops, Kursbuchungen – also nahezu alle Dienstleister, die mit Privatpersonen arbeiten.
Reine B2B-Websites (z. B. ein Großhändler, der ausdrücklich nur an Gewerbetreibende verkauft und das auch aktiv durchsetzt) sind vom BFSG ausgenommen. Aber: Wenn Privatpersonen theoretisch buchen oder kaufen könnten, gilt die Seite als B2C.
Frage 2 von 6
Gibt es auf der Website eine Möglichkeit zu buchen, zu kaufen oder Kontakt aufzunehmen?
Das betrifft Buchungssysteme, Shops, Bestellformulare – aber auch einfache Kontaktformulare.
- Online-Shops (Produktverkauf)
- Online-Terminbuchungen – Friseur, Arztpraxis, Coaching, Kurse, Therapie, Osteopathie
- Ticket- und Abonnementbuchungen
- Buchungsportale und Plattformen
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennen die Online-Terminbuchung beim Friseur ausdrücklich als Beispiel. Dasselbe gilt laut Bundesfachstelle für Arztpraxen. Auch Osteopathen, Therapeuten und Coaches fallen darunter – die Terminbuchung bahnt einen Behandlungs- oder Beratungsvertrag an.
Wichtig bei Drittanbietern (z. B. Doctolib, Treatwell, Calendly): Das eingebundene System muss selbst BFSG-konform sein. Lass dir das schriftlich bestätigen.
Das Gesetz erfasst auch Dienstleistungen, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags elektronisch erbracht werden" (§ 2 Nr. 26 BFSG). Fachleute diskutieren, ob ein einfaches Kontaktformular bereits darunter fällt – wenn damit konkret eine Leistung angefragt werden kann, spricht viel dafür.
Wichtig: Kostenlose Erstgespräche zählen auch. Ob über das Formular ein Erstgespräch, ein Kennenlerntelefonat oder eine andere kostenlose Einstiegsleistung gebucht wird, macht keinen Unterschied. Entscheidend ist nicht der Preis, sondern dass die Buchung auf einen Vertragsschluss hinwirkt – und das tut ein Erstgespräch typischerweise genau.
Nicht erfasst: Rein informierende Websites ganz ohne Kontakt- oder Interaktionsmöglichkeit – also ohne jedes Formular, ohne Buchung, ohne Kauf. Das ist heute selten.
Meine Empfehlung: Wähle bei einem Kontaktformular die mittlere Antwortoption. Du bekommst dann eine ehrliche Einschätzung der Grauzone.
Frage 3 von 6
Wie viele Mitarbeitende hat das Unternehmen?
Gezählt werden Voll- und Teilzeitkräfte (Teilzeit anteilig nach europäischem KMU-Standard).
Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet – zwei Halbzeitkräfte ergeben eine Vollzeitäquivalenzstelle. Auch der:die Unternehmer:in selbst zählt mit.
Beispiele aus der Praxis:
- Einzelpraxis mit 1 Arzt + 3 Teilzeit-MFAs → je nach Stellenumfang oft unter 10
- MVZ oder Gemeinschaftspraxis mit vielen Beschäftigten → häufig über 10 → BFSG greift
- Friseursalon mit 12 Mitarbeitenden → BFSG greift, Kleinstunternehmen-Ausnahme entfällt
Für die Prüfung im laufenden Jahr gelten die Zahlen des Vorjahres (Jahresdurchschnitt). Im Zweifel: Steuerbüro fragen.
Frage 4 von 6
Wie hoch ist der Jahresumsatz (oder die Bilanzsumme)?
Gemeint ist der Jahresdurchschnitt des Vorjahres.
Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt, greift die Ausnahme nicht.
Hinweis für Arztpraxen: Der „Umsatz" einer Praxis umfasst alle Einnahmen – Kassenleistungen, Privatleistungen und Selbstzahler. Gut laufende Einzelpraxen liegen teils über 2 Mio. € und sind dann trotz geringer Mitarbeiterzahl verpflichtet.
Frage 5 von 6
Werden auf der Website auch Produkte verkauft oder vertrieben?
Gemeint sind physische oder digitale Produkte im eigenen Namen – kein reiner Dienstleister.
Wenn du Produkte vertreibst, die unter das BFSG fallen (z. B. Elektronik, Computer, Smartphones, interaktive Geräte, E-Reader), müssen diese barrierefrei sein – unabhängig von deiner Unternehmensgröße.
Typische reine Dienstleister (kein BFSG-Produktvertrieb):
- Friseur, Kosmetik, Massage – keine BFSG-Produkte im Sortiment
- Arztpraxis, Osteopath, Therapeut – Verordnungen sind keine „Produkte" im BFSG-Sinne
- Coach, Berater, Trainer, WordPress-Freelancer – reine Dienstleistung
Rein informative Praxiswebsite ohne Online-Terminbuchung: Wenn keinerlei Interaktion (kein Formular, keine Buchung) angeboten wird, ist die Website nicht erfasst – unabhängig von Größe oder Umsatz.
Frage 6 von 6
Wofür wird das Kontaktformular hauptsächlich genutzt?
Das hilft, die rechtliche Grauzone besser einzuschätzen.
Wichtig: Ob die Leistung kostenlos ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob das Formular auf den Abschluss eines Vertrags hinwirkt – auch ein kostenloses Erstgespräch oder Kennenlerntelefonat ist typischerweise der erste Schritt zu einem Auftrag und fällt damit in diese Kategorie.
Diese Grauzone ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Die sichere Seite: barrierefrei gestalten.
Stand: Juni 2025
Was tun,
wenn Sie betroffen sind?
Ich unterstütze Sie dabei, Ihre WordPress-Website barrierefrei zu machen – technisch sauber, ohne Ihr Design komplett zu verändern, und mit einem Ergebnis, das Sie dokumentieren und nachweisen können.
Das umfasst:
- Technisches BFSG/WCAG-Audit Ihrer bestehenden Website
- Umsetzung der notwendigen Anpassungen in WordPress (und Divi)
- Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 5 BFSG
- Prüfung und Dokumentation von Drittanbieter-Tools (Buchungssysteme, Formulare)
→ Kontakt aufnehmen und Ersteinschätzung anfragen
Quellen und weiterführende Links
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Volltext auf gesetze-im-internet.de
- Leitlinien zur Anwendung des BFSG – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – BFSG-Übersicht
- Härting Rechtsanwälte – BFSG im E-Commerce
- IHK Berlin – BFSG für Unternehmen
- anatom5 – BFSG und elektronischer Geschäftsverkehr