Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ziel des Gesetzes ist es, digitale Angebote für alle Menschen zugänglich zu machen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
Viele Unternehmen fragen sich aktuell:
Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?
Die Antwort lautet: Nicht jede Website ist automatisch betroffen. Entscheidend ist vor allem, welche Leistungen über die Website angeboten werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Grundsätzlich betrifft das BFSG viele Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte direkt für Verbraucher anbieten. Dazu gehören insbesondere:
Typische Beispiele:
✅ Online-Shops
✅ Buchungsportale
✅ Reise- und Ticketplattformen
✅ Banken und Versicherungen
✅ Telekommunikationsanbieter
✅ Streaming- und Medienangebote
✅ E-Book-Anbieter
✅ Digitale Kundenportale
✅ Websites, über die Verträge abgeschlossen werden können
Welche Websites sind häufig betroffen?
In vielen Fällen betrifft das BFSG insbesondere Websites mit einer direkten Geschäftsabwicklung.
Häufig betroffen:
- Online-Shops
- Terminbuchungssysteme
- Ticketverkauf
- Mitgliederbereiche mit kostenpflichtigen Leistungen
- Digitale Vertragsabschlüsse
- Kundenportale
- Abo-Modelle
- E-Learning-Plattformen mit Verkauf von Kursen
Wer über seine Website aktiv Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft oder Verträge abschließen lässt, sollte das Thema sehr ernst nehmen.
Wer ist häufig nicht betroffen?
In vielen Fällen fallen reine Informationswebsites nicht direkt unter das BFSG.
Beispiele:
- Unternehmenswebsites ohne Verkaufsfunktion
- Portfolio-Websites
- Blogs
- reine Vereinsseiten ohne kostenpflichtige Angebote
- einfache Visitenkarten-Websites
Allerdings sollte jede Website individuell geprüft werden. Bereits einzelne Funktionen wie Terminbuchungen, Kundenbereiche oder kostenpflichtige Angebote können die Bewertung verändern.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Ja.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro sind bei Dienstleistungen grundsätzlich von den gesetzlichen Anforderungen ausgenommen.
Wichtig:
Diese Ausnahme bedeutet nicht automatisch, dass Barrierefreiheit irrelevant wird. Eine barrierearme Website verbessert häufig die Nutzerfreundlichkeit, Reichweite und Auffindbarkeit in Suchmaschinen.
Was droht bei Verstößen?
Je nach Fall können unter anderem folgende Konsequenzen entstehen:
- Beschwerden durch Nutzer
- behördliche Prüfungen
- Abmahnungen
- Bußgelder
- Aufforderungen zur Nachbesserung der Website
Die konkreten Folgen hängen vom Einzelfall ab.
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Wer unsicher ist, ob die eigene Website unter das BFSG fällt, kann den kostenlosen Online-Check von eRecht24 nutzen:
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Der Check liefert eine erste Einschätzung und hilft dabei, den eigenen Handlungsbedarf besser einzuordnen.
Fazit
Das BFSG betrifft längst nicht jede Website. Besonders relevant wird das Gesetz jedoch für Unternehmen, die über ihre Website Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen oder digitale Vertragsabschlüsse ermöglichen.
Wer unsicher ist, sollte die eigene Website prüfen lassen. Oft zeigt sich dabei schnell, ob tatsächlich eine gesetzliche Pflicht besteht oder ob zunächst nur einzelne Verbesserungen sinnvoll sind.
