Im letzten Jahr entschied das OLG Hamburg, dass eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung auf Websites abmahnfähig ist. Im damaligen Fall, ging es um die Verwendung von Social-Plugins. Ein Seitenbetreiber hatte es versäumt, in der Datenschutzerklärung auf die Verwendung der Social-Plugins und die dadurch gesammelten und gespeicherten Daten hinzuweisen. Weitere Infos hierzu auf www.pcwelt.de.

Neben einem Impressum sollte also jede Website über eine Seite zum Datenschutz verfügen, denn fast jeder Provider bietet den Service der Besucherstatistik für die von ihm gehosteten Seiten an. Dabei werden Daten von den Website-Besuchern erhoben. Weitere Infos und einen Datenschutz-Muster-Generator finden Sie hier.

Meine Empfehlung:

Fügen Sie eine Seite Datenschutz in Ihre Website ein oder beauftragen Sie mich mit dieser Ergänzung. Die Seite muss über die Navigation erreichbar sein. Verwenden Sie den Datenschutz-Muster-Generator von Rechtsnwaltskanzlei Schwenke oder beauftragen Sie Ihren Anwalt, eine Datenschutzerklärung für Ihre Website zu verfassen.